Landespflegegeld

Schwerbehinderte Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz.

Das Landespflegegeld beträgt monatlich 384,- Euro. Berechtigte, die noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten diesen Betrag zur Hälfte.

Angerechnet werden Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck gezahlt werden. Leistungen bei häuslicher Pflege der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in Höhe des Pflegegeldes angerechnet, auch wenn es sich um Sachleistungen handelt.

Ab dem Vorliegen von Pflegegrad 3 besteht kein Anspruch mehr auf Leistung von Landespflegegeld, da das Pflegegeld der Pflegekasse höher ist, als das Landespflegegeld.

Das Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz wird mit 40 % auf das Landespflegegeld angerechnet. Der Anspruch auf Landespflegegeld ruht ab dem ersten Tag der 5. Woche während eines stationären Aufenthalts.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt bei dem Sozialamt der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung oder direkt bei der Kreisverwaltung.

Ihre Ansprechpartner

zuständig für Buchstaben A-Z