
Entsorgungstermine
Restmüll, Biomüll, Wertstoffe und Schadstoffe
3. Quartal 2010
2. Quartal 2010
1. Quartal 2010
- Entsorgungstermine Restmüll, Biomüll, Wertstoff 1. Quartal 2010
- Entsorgungstermine Schadstoffe 1. Quartal 2010
- Straßenliste für die Stadt Bad Kreuznach
Sperrmüll
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die Termine der jährlichen Straßensammlung wurden in unserem Landkreis von - insbesondere osteuropäischen – Banden genutzt, um gezielt Ortschaften anzufahren, in denen Sperrmüllsammlungen stattfanden. Ordnungsgemäß nach den Fraktionen Holz, Metall und Restsperrabfall getrennt herausgestellte Gegenstände wurden mehrfach durchwühlt, manches mal durcheinander geworfenen, was hin und wieder zu unvollständig abgefahrenen Sperrmüllhaufen führte. Die Fledderer luden in großem Stil Gegenstände auf; bei späterem Nachsortieren als unbrauchbar befundene Gegenstände wurden auf öffentlichen Plätzen und in der Landschaft zurückgelassen und verursachten als widerrechtliche Ablagerungen hohe zusätzliche Kosten für die Allgemeinheit. Die örtliche Polizei stellte außerdem vermehrt Begleitkriminalität wie Einbrüche und Diebstähle fest.
Nicht nur Sie, sondern auch diese Banden konnten bequem per Internetrecherche auf die Sperrmülltermine zugreifen. Um den Mißbrauch einzudämmen, haben wir uns entschieden, diesen Service einzustellen.
Sie finden Ihre Termine weiterhin im quartalsweise erscheinenden „Ratgeber Umwelt", darüberhinaus werden sie auch über die Amtsblätter bekannt gemacht. Sollten Sie die Broschüre "Ratgeber Umwelt" nicht vorliegen haben, können Sie sie bei Ihren Verbandsgemeinde- / Stadtverwaltungen erhalten.
Wir bitten um Verständnis
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass gemäß § 10 Abs. 3 der Abfallsatzung des Landkreises es nicht erlaubt ist, bereit gestellten Sperrmüll nach brauchbaren Gegenständen zu durchsuchen oder Gegenstände zu entfernen.
Zuwiderhandlungen erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
- polnische Übersetzung -
Powiatowe przedsiebiorstwo oczyszczania informuje, ze na mocy § 10 Pkt. 3 przepisow dotyczacych oczyszczania miasta i powiatu, zabrania sie przeszukiwania i zabierania wystawionych do wywozu przedmiotow (wystawka). Nie przestrzeganie powyzszego zakazu jest niezgodne z prawem i podlega karze grzywny do 5000€ wlacznie.
Ihr Abfallwirtschaftsbetrieb