Waffenscheine
Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach ist im gesamten Kreisgebiet grundsätzlich für alle waffenrechtlichen Verfahren zuständig.
Was muss ich tun, wenn ich eine Waffe erwerben möchte ?
Beim Erwerb von Waffen ist zu unterscheiden zwischen den sogenannten "freien" und "genehmigungspflichtigen" Waffen. Freie Waffen, wie z. B. Luftdruckwaffen, die mit einem "F" im Fünfeck versehen sind oder Schreckschusswaffen, die das Zulassungszeichen "PTB" in einem Kreis tragen, dürfen ab 18 Jahren ohne Genehmigung erworben werden.
Eine Waffenbesitzkarte wird erteilt
- demjenigen, der zuverlässig und sachkundig im waffenrechtlichen Sinne ist und
- ein Bedürfnis nach den Vorschriften des Waffengesetzes nachweist.
Ein waffenrechtliches Bedürfnis ist z. B. dann gegeben, wenn der Antragsteller als Sportschütze Schusswaffen für den regelrechten Schießsport erwerben möchte und eine entsprechende Sachkundeprüfung (kann bei einigen Schützenvereinen abgelegt werden) nachgewiesen hat, oder als Jagdscheininhaber Waffen erwerben möchte.
Arten von Waffenbesitzkarten
- Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen)
Die gelbe Waffenbesitzkarte wird nur an Sportschützen erteilt. Sie berechtigt lediglich zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).
Die gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb von Munition für die in der Karte eingetragenen Waffen.
- Grüne Waffenbesitzkarte
Sie ist die häufigste Form der waffenrechtlichen Erlaubnis. In ihr kann jede Art von Schusswaffe - also nicht nur Einzelladerlangwaffen wie bei der gelben Waffenbesitzkarte - eingetragen werden. Jagdscheininhaber mit gültigem Jagdschein dürfen Langwaffen mit Ausnahme von Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann, ohne vorherige Erlaubnis erwerben. Ebenfalls bedarf keiner vorherigen Erlaubnis, wer Schusswaffen als Erbe erwirbt. In diesen Fällen ist innerhalb eines Monats nach Erwerb die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. der Nachtrag in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Sportschützen und Jagdscheininhaber, die andere als die vorgenannten Waffen erwerben möchten, müssen einen sogenannten Voreintrag in eine Waffenbesitzkarte beantragen.
- Rote Waffenbesitzkarte
Sie wird Waffen- und Munitionssammlern, die wissenschaftlich oder technisch tätig sind, und durch den Erwerb von Schusswaffen eine kultur-historisch bedeutsame Sammlung anlegen oder erweitern wollen, ausgestellt.
- "kleiner Waffenschein"
Gemäß § 10 Abs. 4, letzter Satz, des neuen Waffengesetzes muss jeder, der eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe außerhalb seines befriedeten Besitztums führen will, einen sogenannten "Kleinen Waffenschein" beantragen. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr erreicht hat und persönlich zuverlässig und geeignet ist.
Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des "Kleinen Waffenscheines" beträgt 50.- €.
weitere Informationen:
Frau Dörschug, Telefon: 0671 / 803-1303, Telefax: 0671 / 803-1370
eMail: brigitte.doerschug(at)kreis-badkreuznach.de