Tierseuchenbekämpfung

Die Tierseuchenbekämpfung umfasst folgende Aufgabenbereiche:

  • Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Bestimmungen
  • Registrierung von Tierbeständen nach der Viehverkehrverordnung
    • Kennzeichnung von Tieren
    • BHV-1 Sanierung der Rinder
    • Erteilung von Erlaubnissen zum Züchten und Handeln mit Papageien und Sittichen
    • Genehmigung von regionalen Ausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren
    • Heimtiere im Reiseverkehr
  • Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten
  • Verfolgung und Ahndung tierseuchenrechtlicher Verstöße

 

Registrierung von Tierbeständen nach der Viehverkehrsverordnung

Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Esel, Pferde, Bienen, Kameliden oder andere als die genannten Klauentiere (z.B. Wild in Gattern) halten möchte, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der Kreisverwaltung Bad Kreuznach unter Angabe der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart anzuzeigen. Dauerhafte Änderungen, wie z.B. eine Aufstockung oder Dezimierung des Bestandes, das Abschaffen einer von mehreren gehaltenen Tierarten oder Anschaffen einer bisher noch nicht gehaltenen Tierart muss ebenfalls angezeigt werden. Dieser Pflicht unterliegen neben landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen auch alle Nebenerwerb- und Hobbytierhaltungen.

Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach teilt jedem Tierhalter bei Anzeige der Tierhaltung eine Registriernummer zu.

Alle genannten Tierarten müssen zusätzlich bei der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz angemeldet werden. Sie erreichen die Tierseuchenkasse unter
Tel. 0671-7931212
E-Mail: TSK@lwk-rlp.de

Kennzeichnung von Tieren

Kennzeichnung von Rindern
Aufgrund des § 27 der Viehverkehrsverordnung sind Rinder, die im Inland geboren worden sind, innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt mit zwei Ohrmarken zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Rinder, die aus einem Nicht-EU-Land eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Die Kennzeichnung der Tiere ist mit den Tierdaten innerhalb der 7 Tage an die nationale Tierdatenbank Hi-Tier zu melden.

Kennzeichnung von Schweinen
Schweine sind nach § 39 der Viehverkehrsverordnung im Ursprungsbestand vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen zu kennzeichnen. Die Übernahme von Schweinen ist innerhalb von 7 Tagen an die nationale Tierdatenbank Hi-Tier zu melden. Bis zum 15.01. eines Jahres ist jeweils der aktuelle Tierbestand getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30kg und Ferkeln bis 30kg zu melden.

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Schafe und Ziegen sind nach § 34 der Viehverkehrsverordnung spätestens nach 9 Monaten oder zu einem früheren Zeitpunkt vor dem Verbringen aus dem Bestand zu kennzeichnen. Die Übernahme von Ziegen und Schafen ist innerhalb von 7 Tagen an die nationale Tierdatenbank Hi-Tier zu melden. Bis zum 15.01. eines Jahres ist jeweils der aktuelle Tierbestand getrennt nach Altersgruppen (bis 9 Monate, 10-18 Monate, über 18 Monate) zu melden

Bezug von Tierkennzeichnungen und Meldungen an HI-Tier
Alle genannten Tierarten sind mit amtlichen Ohrmarken zu kennzeichnen. Betriebseigene Kennzeichnungen dürfen nur zusätzlich zu den amtlichen Kennzeichnungen verwendet werden. Der Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz e.V. (LKV) verschickt auf Antrag amtliche Tierkennzeichnungen an registrierte Tierhalter (Registrierung eines Tierbestandes nach Viehverkehrsverordnung). Der LKV teilt den Tierhaltern auch die Zugangsberechtigung zur Datenbank HI-Tier für online-Meldungen zu oder versendet mit den Ohrmarken Meldekarten, mit denen Tierbewegungen per Post gemeldet werden können. Sie erreichen den LKV unter
Tel. 0671-886020
E-Mail: lkvmail@lkv-rlp.de

Kennzeichnung von Equiden
Seit dem 1. Juli 2000 dürfen Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere nur aus einem Bestand verbracht werden, wenn sie von einem Equidenpass begleitet werden. Der Equidenpass enthält u.a. eine genaue Beschreibung des Tieres und erfüllt damit die gleiche Funktion wie eine direkt am Tier angebrachte Kennzeichnung.

Sie erhalten den Equidenpass

  • wenn Ihr Equide ein Abstammungsnachweis oder eine Geburtsbescheinigung einer anerkannten Züchtervereinigung besitzt von dieser Zuchtvereinigung
  • vom Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V., 67816 Standenbühl (PRPS), in allen anderen Fällen. Hier ist es zunächst notwendig, das Signalement (= genaue Beschreibung) des Equiden zu registrieren. Die Registrierung kann der Haustierarzt oder ein Beauftragter PRPS durchführen.

Sie erreichenden Pferdzuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V. unter
Tel. 06357-97500
E-Mail: zentrale@pferdezucht-rps.de

Weitere Informationen zum Equidenpass erhalten Sie unter
www.pferdezucht-rps.de
www.fn.warendorf.de

BHV-1 Sanierung der Rinder

Die Krankheit
Das Bovine Herpesvirus Typ 1 verursacht zwei unterschiedliche Krankheitsbilder. Die bevorzugten Zielorgane sind die Atmungsorgane (Respirationstrakt) und die Geschlechtsorgane (Genitaltrakt). Eine Besonderheit dieser Infektionskrankheit ist, dass ein infiziertes Tier lebenslang Virusträger bleibt, d.h. selbst nach Ausheilung der Krankheit scheiden Tiere, die erkrankt waren weiterhin Virus aus und stecken gesunde Tiere an. Das Virus wird hauptsächlich aerogen (Tröpfcheninfektion), während des Deckaktes oder durch infizierten Samen übertragen. Das Virus wird bei der respiratorischen Form über Nasen- und Augensekret sowie mit dem Kot ausgeschieden, bei der genitalen Form mit dem Samen.

Krankheitserscheinungen am lebenden Tier
Sowohl bei der respiratorischen als auch der genitalen Verlaufsform beträgt die Inkubationszeit 2-6 Tage.
Respiratorische Form: Die Krankheit beginnt mit Fieber, Nasenausfluss (zunächst nicht eitrig), fehlendes Verlangen nach Nahrung, Husten, Bindehautentzündung mit Augenausfluss, Atemnot und zunehmend eitrigem Nasenausfluss. Die Erkrankungsrate kann in ungeschützten Populationen bis zu 100% betragen. Die Todesrate beträgt zwischen 2 und 10%und kann bei Kälbern höher sein.
Genitale Form: Nach einer Inkubationszeit von 2-6 Tagen kommt es zu Schwellungen und Rötungen der äußeren Geschlechtsteile, verbunden mit Unruhe, Harndrang, Schmerzen und Scheidenausfluss. Später bilden sich Bläschen in der Genitalschleimhaut, die von einem stark geröteten Hof umgeben sind. Trächtige Kühe können verkalben. Als Spätfolge kann es zu Befruchtungsstörungen und Sterilität kommen. Bullen können eine Entzündung des Penis und der Vorhaut entwickeln. Sie scheiden das Virus mit dem Samen aus.
Bei Kälbern kann das Virus auch eine Hirnhautentzündung hervorrufen, die in der Regel tödlich endet.

Die BHV-1 Infektion des Rindes ist eine anzeigepflichtige Tierkrankheit und wird mit der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV-1 VO) staatlich bekämpft. Nachfolgend eine vereinfachte, Übersicht einiger wichtiger Inhalte der Verordnung und des Sanierungskonzepts in Rheinland-Pfalz:

Untersuchungspflicht
Jeder Besitzer ist verpflichtet, alle über 9 Monate alten Zucht – und Nutzrinder einmal im Jahr auf BHV-1 untersuchen zu lassen.

Ausnahmen von der Untersuchungspflicht
Betriebe, die ausschließlich in Stallhaltung mästen, können bei der Kreisverwaltung einen Antrag auf Ausnahme von der Untersuchungspflicht stellen, sind dann jedoch verpflichtet, alle Rinder regelmäßig zu impfen.

Impfung und Kennzeichnung von Virusträgern
Ergibt die Untersuchung, dass Tiere eines Bestandes Virusträger (Reagenten) sind, so sind diese zusätzlich zu der amtlichen Ohrmarke zur Tierkennzeichnung mit einer roten Ohrmarke als BHV-1 Reagent zu kennzeichnen. Sofern diese Tiere nicht unmittelbar zum Schlachten abgegeben werden, sind sie unverzüglich gegen BHV-1 zu impfen. Der Tierhalter ist verpflichtet, die Impfung zu dokumentieren (Impflisten). Die Impfung ist alle 6 Monate zu wiederholen, bis der/die Reagenten den Rinderbestand verlassen. Die Impfung führt zur Bildung von Antikörpern, welche das Virus zwar nicht vollständig beseitigen, aber verhindern, das weiterhin Virus ausgeschieden wird. Der/die Reagenten stecken dann gesunde Tiere nicht mehr an. So ist es für Betriebe mit vielen Reagenten möglich, diese ohne Gefahr für gesunde Tiere noch weiter zu halten und über einen längeren Zeitraum betriebsverträglich auszumerzen.

Weideverbot für Reagenten
ungeimpfte Reagenten müssen im Stall bleiben. Sie dürfen erst nach erfolgter Impfung auf die Weide getrieben werden und müssen auch dort alle 6 Monate nachgeimpft werden.

Vermarktungsbeschränkungen für Reagenten
Reagenten dürfen aus dem Herkunftsbetrieb nur verbracht werden

  • für eine erforderliche tierärztliche Behandlung
  • unmittelbar zum Schlachten
  • in einen nicht BHV-1 freien Betrieb, der in Stallhaltung mästet und Tiere ausschließlich zur Schlachtung abgibt

erhöhter Tierseuchenkassenbeitrag für Betriebe ohne Status
Betriebe, die noch Reagenten halten, oder die Anerkennungsuntersuchung zum BHV-1 freien Rinderbestand noch nicht erfolgreich hinter sich gebracht haben, zahlen 2007 pro Rind einen um 2,-€ erhöhten Beitrag an die Tierseuchenkasse.

Beihilfe zur Reagentenmerzung
Die Tierseuchenkasse unterstützt die BHV-1 Sanierung durch eine Beihilfe zur Ausmerzung der letzten 5 Reagenten eines Betriebes. Für bis zu 6 Jahre alte Tiere beträgt die Beihilfe 300,-€, für ältere Tiere 150,-€ pro Tier. Für Herdbuchtiere wird ein Zuschlag von 50,-€ gewährt.
Da die Gelder der Tierseuchenkasse pro Haushaltsjahr begrenzt sind, müssen die Beihilfen über einen Antrag bei der Kreisverwaltung vor der Abgabe der Tiere reserviert werden. Dies kann telefonisch geschehen. Nach Zusage der Gelder bleiben 3 Monate Zeit, um alle Reagenten zum Schlachten abzugeben. Nach dieser Frist ist der Antrag auf BHV-1 Merzungsbeihilfe unter Vorlage der Schlachtbescheinigungen bei der Kreisverwaltung einzureichen. Geschieht dies nicht, verfallen die reservierten Gelder.

Übernahme der Laborkosten
Die Tierseuchenkasse übernimmt für alle Tierhalter die Kosten der BHV-1 Untersuchung im Labor. Die Tierarztkosten für die Blutprobenentnahme trägt der Tierhalter selber.

„Stabiler Impfbetrieb“
Ein Betrieb, der sich nicht von allen Reagenten trennen kann, hat die Möglichkeit den Status „stabiler Impfbetrieb „ zu erwerben. Je nach Grad der Krankheitsausbreitung wird eine Impfung der Reagenten oder eine Impfung des gesamten Bestandes durchgeführt. Alle Reagenten/alle Rinder des Bestandes, die älter als 11 Monate sind, werden 2x im Abstand von 4 Wochen grundimmunisiert. Nach weiteren 3 Monaten erfolgt die 1. Auffrischungsimpfung. Die weiteren Auffrischungsimpfungen erfolgen im Abstand von 6 Monaten bis der letzte Reagent den Betrieb verlassen hat. Ergibt eine Kontrolluntersuchung aller über 9 Monate alter zur Zucht bestimmter Rinder nach der ersten Auffrischungsimpfung, dass im Betrieb keine neuen Reagenten aufgetreten sind, wird der Status „Stabiler Impfbetrieb“ zuerkannt. Der Betrieb unterliegt weiterhin den jährlichen Untersuchungspflichten und erhält nun bei Verkauf für Tiere unter 9 Monate eine BHV-1 Freiheitsbescheinigung. Tiere, die beim Verkauf älter als 9 Monate sind, erhalten eine Bescheinigung, wenn frühestens 14 Tage vorher eine Blutprobe mit negativem Ergebnis untersucht wurde.

„BHV-1 freier Rinderbestand“
30 Tage nachdem der letzte Reagent den Betrieb verlassen hat kann mit der Anerkennungsuntersuchung zum Erlangen des Status BHV-1 freier Rinderbestand begonnen werden. Hier gibt es unterschiedliche Untersuchungsmethoden:

  • 2x Blutuntersuchung mit negativem Ergebnis aller weiblichen und zur Zucht bestimmten männlichen Rinder im Abstand von mindestens 60 Tagen. Der Status kann frühestens 90 Tage nach Abgabe des letzten Reagenten erreicht werden.
  • 2x Blut- oder Einzelmilchprobenuntersuchung mit negativem Ergebnis aller weiblichen Rinder älter 9 Monate sowie der zur Zucht verwendeten männlichen Rinder im Abstand von 5-12 Monaten. Der Status kann 6-13 Monate nach Abgabe des letzten Reagenten erreicht werden.
  • bei mehr als 30% Kühen im Bestand:
    3x Tankmilchuntersuchung mit negativem Ergebnis im Abstand von jeweils 3 Monaten + 1x Blutuntersuchung aller weiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie der zur Zucht genutzten männlichen Rinder, die älter als 9 Monate sind.
    Der Status wird nach 10 Monaten erreicht.


Tank- oder Einzelmilchproben dürfen nur von ungeimpften, milchliefernden Kühen genommen werden.

Zur Aufrechterhaltung des Status sind jährliche Folgeuntersuchungen aller über 24 Monate alten Rinder erforderlich. Der Betrieb erhält auf Antrag BHV-1 Freiheitsbescheinigungen ohne weitere Untersuchungen für alle seine Rinder, bzw. den Bestand.

Einstallen/Zukauf von Rindern
Betriebe im Sanierungsverfahren, Stabile Impfbetriebe und BHV-1 freie Betriebe dürfen ausschließlich BHV-1 freie Tiere zukaufen. Dazu ist es erforderlich, dass der Käufer sich den amtlichen BHV-1 Freiheitsschein aushändigen lässt, bevor das zugekaufte Tier in den Bestand verbracht wird. Darüber hinaus sollte der Käufer sich schriftlich bestätigen lassen, dass das Tier auf dem Transport keinen Kontakt zu Tieren mit geringerem Seuchenstatus hatte.

Erteilung von Erlaubnissen zum Züchten und Handeln mit Sittichen und Papageien

Handel und Zucht von Papageien und Sittichen ist im Tierseuchengesetz sowie in der Psittakoseverordnung geregelt.
Nach § 17 g des Tierseuchengesetzes bedarf der Erlaubnis, wer Papageien und Sittiche halten und von diesen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter) oder diese Tiere halten und sie gegen Entgelt an andere abgeben will (Händler). Erteilt wird diese Erlaubnis von der Kreisverwaltung. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller die für die Haltung und Pflege der Tiere erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt und die für eine wirksame Seuchenbekämpfung notwendigen Räume (Quarantänemöglichkeit) vorhanden sind. Die Überprüfung der Sachkunde erfolgt durch die Kreisverwaltung, Amt 8, Referat Veterinärwesen.
Zusätzlichen ist eine Erlaubnis nach Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für die gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Heimtieren bzw. den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren erforderlich. Tiere, die artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen, müssen ggf. angemeldete werden oder weitere Genehmigungen zur Haltung eingeholt werden.

Zuständige Behörde:


Kreis Bad Kreuznach
Amt für Umweltschutz und Veterinärwesen
Salinenstr. 56
55543 Bad Kreuznach

Referat Veterinärwesen
für die Einhaltung tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die erforderlichen Genehmigungen
Ansprechpartner:
Frau Dr. Petra Bänsch, Tel. 0671 / 803-1801
Frau Dr. Barbara Rustige Tel. 0671 / 803-1802
Fax 0671 / 803-1849

Referat Landespflege
für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften sowie die erforderlichen Genehmigungen, Ausstellen von Cites für Nachzuchten, etc Ansprechpartner:
Frau Pia Lieber Tel. 0671 / 803-1834
Herr Armin Heise Tel. 0671 / 803-1821
Fax 0671 / 803-1849

Genehmigung von regionalen Ausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren

Veranstaltungen aller Art mit Tieren sind der Kreisverwaltung spätestens 4 Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos erfolgen und muss mindestens enthalten:

  • Datum und Ort der Veranstaltung
  • Angaben zur Art der Veranstaltung (Ausstellung, Börse, Turnier, Leistungsprüfung, etc.)
  • Veranstalter bzw. verantwortliche Person mit zustellfähiger Postanschrift
  • Art, voraussichtliche Anzahl und Herkunft der teilnehmenden Tiere

Für einige der Veranstaltung ist nach den Bestimmungen des Tierseuchenrechts eine Genehmigung erforderlich. Diese erteilt die Kreisverwaltung unter den im Gesetz vorgeschriebenen Auflagen. Für die Einhaltung der Auflagen ist der Veranstalter gegenüber der Kreisverwaltung verantwortlich. In Gebieten, die nach Tierseuchenrecht reglementiert sind, oder in Zeiten mit besonders angespannter Seuchenlage dürfen Veranstaltungen mit den betroffenen Tierarten manchmal nicht stattfinden und werden dann untersagt. Für die Genehmigung und die Kontrolle von Veranstaltungen mit Tieren wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem Aufwand und der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten.

Heimtiere im Reiseverkehr

 

Seit dem 3. Juli 2004 gibt es einen einheitlichen EU-Heimtierausweis, der bei Reisen in EU-Staaten als einziges Grenzdokument für privat mitgeführte Hunde, Katzen und Frettchen gilt. Anders als bei den gelben Impfpässen handelt es sich bei dem blauen EU-Heimtierausweis um ein amtliches Dokument. Dieses Dokument darf nur von Tierärzten ausgestellt werden, die von der zuständigen Behörde dazu autorisiert wurden. Im Kreis Bad Kreuznach sind dies zur Zeit alle in freier Praxis niedergelassenen Tierärzte und deren angestellte Tierärzte.

Der Heimtierausweis trägt eine Länderkennung und eine Identifikationsnummer. Er darf nur für eindeutig gekennzeichnete Tiere ausgestellt werden. Bis 2011 gilt noch eine lesbare Tätowierung als eindeutige Kennzeichnung, danach muss das Tier zwingend mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Neben den Angaben zum Tier und seinem Besitzer werden dort alle Impfungen und z.T. Behandlungen mit Antiparasitika eingetragen. Darüber hinaus enthält der Ausweis Seiten mit vorgedruckten Gesundheitszeugnissen und Raum für Beglaubigungen.

Sofern in dem Heimtierausweis eine gültige Impfung gegen Tollwut eingetragen ist, dürfen die Tiere innerhalb der EU reisen. Seit kurzem gibt es Impfstoffe, die eine Zulassung für Impfintervalle bis zu 3 Jahren besitzen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Impfstoffe (Stand Januar 07).

Firma ESSEX:
Fiovax PHCT: Katze: 4 Jahre
Epivax LT: Hund: 3 Jahre
Rabdomun: Hund und Rind: 3 Jahre, Katze: 4 Jahre
Epivax SHPPLT: Hund: 3 Jahre

Firma Internvet
Nobivac T: Hund und Katze: 3 Jahre, Frettchen und Schaf: 1 Jahr, Rind, Pferd: 2 Jahre
Nobivac LT: Hund: 3 Jahre
Nobivac SHP + LT: Hund: 3 Jahre
Nobivac SHPPi + LT: Hund: 3 Jahre

Firma Merial
Rabisin: Hund und Katze: 3 Jahre
Eurican LT: Hund: 3 Jahre
Eurican SHPLT: Hund: 3 Jahre

Firma Pfizer
Felocell CVR-T: Katze: 4 Jahre
Enduracell LT: Hund: 3 Jahre
Enduracell 8: Hund: 3 Jahre
Enduracell T: Hund und Rind: 3 Jahre, Katze 4 Jahre

Firma Virbac
Allgemeines Tollwutimpfschema der Firma Virbac:
1. Impfung von Hund und Katze mit 12 Wochen, 2. Impfung ein Jahr später (=Boosterimpfung), Wiederholungsimpfungen beim Hund dann alle 2-3 Jahre und bei der Katze alle 2 Jahre.

Virbagen Tollwutimpfstoff: Hunde: Zwei bis drei Jahre nach der Boosterimpfung, Katzen: Zwei Jahre nach der Boosterimpfung
Virbagen canis LT: Hunde: Zwei bis drei Jahre nach der Boosterimpfung
Virbagen canis SHAP/LT: Hunde: Zwei bis drei Jahre nach der Boosterimpfung
Virbagen canis SHAPPi/LT: Hunde: Zwei bis drei Jahre nach der Boosterimpfung
Virbagen felis RCP/T: Katzen: Zwei Jahre nach der Boosterimpfung

 

Für Reisen nach England, Irland und Schweden gelten noch bis 2009 besondere Bestimmungen. Weitere Informationen zu Reisen mit Tieren in diese Länder finden Sie unter www.sfj.se (Schweden) www.agriculture.ie (Irland) www.defra.gov.uk (England) Für Reisen in Nicht-EU-Länder (Drittländer) gelten die Bestimmungen des Reiselandes. Auskunft hierzu erteilen z.B. die Botschaften und Konsulate dieser Länder. Hier ist in der Regel eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich. Der Heimtierausweis kann in diesem Falle genutzt werden, wenn das Drittland kein Muster vorgegeben hat, die erforderlichen Angaben vollständig im Ausweis enthalten sind und das Drittland eine der im Ausweis vorhandenen Sprachen akzeptiert. Das Drittland bestimmt auch, ob ein Tierarzt die Angaben im Ausweis bestätigen darf, oder ob eine amtstierärztliche Bestätigung erforderlich ist. Für letztere ist es unbedingt erforderlich, zuvor einen Termin zu vereinbaren. Achtung! Bei Reisen in sogenannte nicht gelistete Drittländer (alle Länder, in denen Tollwut häufig vorkommt oder die Situation unklar ist) gibt es besondere Bestimmungen für die Wiedereinreise nach Deutschland bzw. die EU. Hier muss vor Reiseantritt über eine Blutuntersuchung ein ausreichender Impfschutz gegen Tollwut nachgewiesen und in den Ausweis eingetragen werden. Dabei sind Fristen und die Auswahl des Labors zu beachten: Die Blutprobe darf frühestens 3 Monate vor der Wiedereinreise in die EU entnommen werden. Die Tollwutimpfung muss zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Tage alt sein und die Blutprobe Muss in einem autorisierten Labor untersucht werden.

 

Info-Kontakt

Ihre Ansprechpartner:
Dr. med. vet. Petra Bänsch, Telefon: 0671 / 803-1801,
eMail: petra.baensch@kreis-badkreuznach.de

Dr. med. vet. Barbara Rustige, Telefon: 0671 / 803-1802,
eMail: barbara.rustige@kreis-badkreuznach.de

Jörn Butzbach, Telefon: 0671 / 803-1804,
eMail: joern.butzbach@kreis-badkreuznach.de

Telefax: 0671 / 803-1849