Sorgerecht / Umgangsrecht

 

Das Jugendamt berät und unterstützt bei der

  • Suche nach der für Ihr Kind am besten geeigneten Regelung der Sorgerechtsregelung
  • Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge
  • Frage des gemeinsamen Sorgerechtes von Elternteilen, die nicht miteinander verheiratet sind

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre.

Sind die Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und trennen sie sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, unabhängig, ob sie verheiratet sind oder nicht. Diese Regelung kann jedoch auf Antrag eines Elternteils beim Familiengericht abgeändert werden.

Ist die Mutter eines Kindes nicht mit dem Vater verheiratet, so besteht die Möglichkeit der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge (siehe Hinweis "Beurkundungen" und "Merkblatt: Sorgeerklärung").

 

Umgangsrecht

Die Beteiligten vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll und kann.

Hierbei können die Beteiligten die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Können sie sich nicht einigen, kann jeder Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen, wobei dieses nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles entscheidet.

 

Stadt Kirn und Verbandsgemeinden Bad Sobernheim, Kirn-Land, Meisenheim, Rüdesheim:
Frau Rosinski, Telefon: 0671 / 803-1534, Zimmer 223,
eMail: monika.rosinski@kreis-badkreuznach.de
Ereichbarkeit: montags, dienstags, donnerstags und freitags
Mittwochvormittag Außensprechstunde in der Stadtverwaltung Kirn (Tel. 06752-135137)

Verbandsgemeinden Bad Münster a. St.-Ebg., Bad Kreuznach, Langenlonsheim, Stromberg:
Frau Müller, Telefon: 0671 / 803-1535, Zimmer 222,
eMail: petra.mueller@kreis-badkreuznach.de
Erreichbarkeit: montags bis freitags, vormittags