Lebensmittelüberwachung
Die amtliche Lebensmittelüberwachung überwacht die Herstellung, Behandlung und den Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln. Die Überwachung erstreckt sich auf alle Unternehmen die diese Produkte herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Dies sind u.a. der Einzel- und Großhandel, Schank- und Speisewirtschaften, Großküchen, Imbisseinrichtungen, Metzgereien und Bäckereien, lebensmittelproduzierende Großbetriebe, Kosmetik- u. Futtermittelbetriebe etc.
Zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren der Verbraucher soll sichergestellt werden, dass nur einwandfreie und gesundheitlich unbedenkliche Produkte in den Verkehr gelangen sowie die Vermeidung von Irreführung oder Täuschung. Rechtliche Grundlagen hierfür sind das sogenannten EU-Hygienepaket, d.h. die Verordnungen 178/2002/EU, 852/2004/EU, 853/2004/EU, 854/2004/EU und 2073/2005/EU (http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm) und national das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts (http://www.rechtliches.de).
Die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung sind vielfältig; sie erstrecken sich von der Inspektion der Betriebe, dem Entnehmen von Proben, über Abklärungen bei Lebensmittelvergiftungen bis hin zu Sicherstellungen, Vernichtungen und Betriebsschließungen.
Dass Lebensmittelmittel sicher sind und der Verbraucher durch ihr Aussehen und die Angebotsform nicht getäuscht wird, liegt in erster Linie in der Verantwortung der Lebensmittelunternehmen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den rechtlichen Vorgaben entsprechen.
Ob die Verbraucherschutzbestimmungen jedoch durch die meldepflichtigen Betriebe eingehalten werden, wird im Kreis Bad Kreuznach von 4 Lebensmittelkontrolleuren überwacht. Die Kontrolle erfolgt bei den derzeit ca. 2000 Betrieben unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen. Wie häufig die einzelnen Betriebe kontrolliert werden, richtet sich sowohl nach der Sensibilität der jeweiligen hergestellten/vertriebenen Produkte als auch nach den Ergebnissen vorangegangener Überprüfungen.
Die Lebensmittelüberwachung ist keine reine Ordnungsbehörde, sondern ist auch beratend tätig. Diese Beratungen können während der Kontrollen oder durch direkte Anfrage seitens der Gewerbetreibenden oder auch Verbraucher stattfinden. Zudem sorgen die zahlreichen Baubegutachtungen für einen intensiven Kontakt mit den Kunden und den Gemeinden.
Kontrollen
Die Kontrolle erfasst folgende Bereiche:
- Sauberkeit und Ordnung: Gerätschaften, Werkzeuge, Maschinen, Apparate, Einrichtungen, Räume, Fahrzeuge usw., auch Personalhygiene
- Umgang mit Lebensmitteln: Lagerung, Kühlhaltung, Lebensmittelhygiene, Betriebshygiene, Personalhygiene
- Zustand der Lebensmittel: Sinnenprobe (Aussehen, Geruch, Geschmack, Veränderungen, Verunreinigung, Alter, Genusstauglichkeit, Verderb, Gesundheitsrisiko)
- Baulicher Zustand: Wände, Böden, Decke, etc.
- Technische Einrichtungen: Grundausrüstung, Zustand und Funktionsfähigkeit
- Eventuelle Probenahme
- Prüfung von Kennzeichnungen: Schilder, Aushänge, Speisekarte, Getränkekarte, usw.
- Eigenkontrolle: Prüfung der Unterlagen für Qualitätssicherung und Eigenkontrolle
Zutrittsrecht
Die Lebensmittelüberwachung darf im Rahmen ihrer Aufgaben während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit Grundstücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge jederzeit betreten. Die Kontrolle erfolgt grundsätzlich unangemeldet. Die Kontrolleure können Proben entnehmen und nötigenfalls in Lieferscheine, Rezepturen und andere Unterlagen Einblick nehmen.
Auskunftspflicht
Der Betriebsverantwortliche muss den Kontrolleuren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die nötige Auskunft erteilen sowie sie bei der Ausübung der Überwachung unterstützen.
Kontrollergebnis
Der Betroffene hat Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung (Kontrollbericht) über das Ergebnis der Kontrolle. Diese Mitteilung erfolgt an ihn oder seinen Vertreter am Ort der Kontrolle oder in schriftlicher Form auf dem Postweg.
Gebühren
Die Lebensmittelkontrolle ist eine staatliche Aufgabe im Dienste der Öffentlichkeit. Sie wird grundsätzlich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Aus diesem Grunde ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei.
Gebühren werden jedoch erhoben für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben und bei erforderlichen Nachkontrollen.
Maßnahmen
In schwerwiegenden Fällen drohen den Verantwortlichen hohe Bußgelder oder Strafverfahren, bei geringen Mängeln kann der Verstoß mit einer Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld geahndet werden.
- Sicherstellung/Vernichtung von Lebensmitteln
Die Maßnahmen erfolgen sofort, wenn die Lebensmittel offensichtlich verdorben oder gesundheitsschädlich sind. - Betriebsschließung
Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in erheblichem Maße, so kann die hierfür zuständige Vollzugsbehörde das Benutzen von Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen für das Herstellen, Lagern oder in Verkehr bringen von Lebensmitteln dauernd oder für bestimme Zeit verbieten. - Probennahme
Neben der Inspektion fällt den Kontrolleuren mit der Probennahme eine weitere wichtige Aufgabe zu. Planproben werden von allen im Verkehr befindlichen Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen regelmäßig und systematischentnommen, um bei deren Untersuchung in den zuständigen stattlichen Untersuchungseinrichtungen zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Verdachts- oder anlassbezogene Proben entnehmen die Kontrolleure wenn im Rahmen der Überwachungstätigkeit Unregelmäßigkeiten auffallen, z.B. Hygienemängel im Betrieb auffallen oder die Kennzeichnung mangelhaft ist.
Beschwerdeproben können von allen Bürgern bei den zuständigen Behörden der Lebensmittelüberwachung abgegeben werden, wenn sie glauben, dass gekaufte Lebensmittel nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Merkblätter und Formulare:
- Merkblatt Eigenkontrollkonzept
- Aufbewahrungsfristen von Dokumenten zur Rückverfolgbarkeit im Bereich lebensmittelrechtlicher Erfordernis
- Hygieneanforderungen an Küchen
- Merkblatt für Selbstvermarkter von Konfitüren, Marmeladen und Fruchtaufstrichen
- Informationen zum Eierhandel auf öffentlichen Märkten
- Eigenkontrolle - der richtige Umgang mit Lebensmitteln
- Merkblatt zu lebensmittelhygienischen Forderungen bei Volks-, Vereins-, Straßenfesten u.ä. Veranstaltungen
- Informationen zur Herstellung und Kennzeichnung von Traubensaft
- Merkblatt: Kenntlichmachung von Zusatzstoffen und gentechnisch veränderten Lebensmitteln im Gastronomiebereich und bei der Gemeinschaftsverpflegung
- Merkblatt: Was bedeutet das Mindesthaltbarkeitsdatum?
- Anmeldebogen: Meldung gemäß Artikel 6 (2) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene
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weitere Informatiomen:
Marion Eulitz, Telefon: 0671 / 803-1810,
eMail:marion.eulitz(at)kreis-badkreuznach.de
zuständig für die Stadt Stadt Bad Kreuznach - Postleitzahlenbereich 55543 und die Vororte von Bad Kreuznach Bad Kreuznach - Postleitzahlenbereich 55545
Diana Zimmermann, Telefon: 0671 / 803-1812,
eMail:diana.zimmermann(at)kreis-badkreuznach.de
zuständig für die Stadt Stadt Bad Kreuznach Postleitzahlenbereich 55545, die Stadt Kirn und die Verbandsgemeinden Kirn-Land und Langenlonsheim
Gerhard Neis, Telefon: 0671 / 803-1806,
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Karl Schappert, Telefon: 0671 / 803-1805,
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