Immisionsschutz

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Immissionen (Lärm, Staub, Gerüchen, Dämpfen u. ä.) hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Hierunter fallen z. B. Brecheranlagen, Lackieranlagen, chemische Produktionsanlagen und dergleichen.
Zuständig sind je nach Anlagentyp die Kreisverwaltungen bzw. Stadtverwaltungen von kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten oder die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.
- Windkraft
Im Zuge des Ausbaus erneuerbarer Energien kommt der Windkraft mehr und mehr eine erhebliche Bedeutung zu. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bedürfen ebenfalls einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, zuständig ist die Kreisverwaltung.
- Kleinfeuerungsanlagen, z. B. heimischer Kaminofen
Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen, z. B. dem heimischen Kaminofen sind die Ordnungsämter der Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen in Zusammenarbeit mit den Bezirksschornsteinfegermeistern zuständig.
Ansprechpartner bei der Unteren Immissionsschutzbehörde
Herr Hübner, Tel. 0671/803-1840, Fax (PC) -2840
eMail: helmut.huebner(at)kreis-badkreuznach.de
Herr Knapp, Tel. 0671/803-1843, Fax (PC) -2843
eMail: thorsten.knapp(at)kreis-badkreuznach.de
Abteilungs-Telefax: 0671/803-1848
- Rechtsgrundlagen
Gesetze
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Rechtsverordnungen
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)