Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen wird keine Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Grundsicherung erbracht.
Die Grundsicherung können erhalten:
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners bzw. des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Jedoch werden Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen. Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000,00 EUR, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Die Höhe der Grundsicherung entspricht der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt muss die Grundsicherung jedoch beantragt werden.
Hier können Sie den entsprechenden Antrag herunterladen (als PDF-Datei)
weitere Informationen:
Frau Winterland, Telefon: 0671 / 803-1421, Telefax: 0671 / 803-1448
eMail: nadia.winterland(at)kreis-badkreuznach.de