Beistandschaften und weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote
Das Jugendamt berät und unterstützt bei der
- Feststellung der Vaterschaft und Information über die rechtlichen Wirkungen der Vaterschaftsfeststellung, siehe Hinweis "Beurkundungen"
- Anfechtung der Vaterschaft im Sinne der §§ 1600 ff. BGB,
- Fragen über das gesamte Unterhaltsrecht (für allein erziehende Mütter oder Väter)
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- Ausübung der Personensorge
Das Jugendamt ist vor und nach der Geburt eines Kindes u. a. in folgenden Bereichen tätig:
Es berät und unterstützt die Mutter, der die elterliche Sorge allein zusteht,
- Unterhaltsansprüche geltend zu machen - 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes und evtl. darüber hinaus;
- bei der Erstattung der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder Entbindung außerhalb dieses Zeitraumes entstehen
Beurkundungen
Fragen zur Möglichkeiten von Beurkundungen, z. B. Vaterschaftsanerkennungen, notwendigen Zustimmungen, Unterhaltsverpflichtungen.
Elterliche Sorge
Fragen zur Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge und Beurkundung entsprechender Sorgeerklärungen.
Volljährige
Beratung und Unterstützung junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, nicht jedoch die rechtliche Vertretung (z. B. bei Gericht).
Besondere Hinweise zur Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein Angebot des Jugendamtes und ist nur möglich, wenn Ihnen als Mutter oder Vater die elterliche Sorge allein zusteht. Andernfalls ist lediglich eine Beratung möglich. Ihr Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben; seine Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand wird nur für die o. g. Aufgaben neben Ihnen vertretungsberechtigt. Er kann dadurch verantwortlich wirken und handeln und alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten, z. B. vor Gericht klagen. Die Beistandschaft wird auf Ihren schriftlichen Antrag eingeleitet. Vorher sollte die Angelegenheit jedoch mit dem Jugendamt erörtert werden. Sollten Sie keinen Bedarf mehr für die Beistandschaft sehen - weil beispielsweise die Vaterschaft festgestellt ist und der Unterhalt geregelt ist - oder die Beistandschaft aus anderen Gründen nicht mehr wünschen, können Sie jederzeit schriftlich die Beendigung verlangen. Falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder Hilfe benötigen, z. B. weil es Probleme beim Unterhalt gibt, können Sie die Beistandschaft des Jugendamtes erneut beantragen. Die Beistandschaft kann auch bereits vor der Geburt Ihres Kindes eingerichtet werden.
weitere Informationen:
Stadt Kirn sowie
Verbandsgemeinde Kirn-Land (Buchstabe H – Z)) :
Frau Wolf, Telefon: 0671 / 803-1518, Baumgartenstraße 50 (EG),
eMail: nicole.wolf(at)kreis-badkreuznach.de
Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg sowie
Verbandsgemeinde Kirn-Land (Buchstabe A-G) :
Herr Bauer, Telefon: 0671 / 803-1515, Baumgartenstraße 50 (EG),
eMail: horst.bauer(at)kreis-badkreuznach.de
Verbandsgemeinde Meisenheim:
Frau Meffert, Telefon: 0671 / 803-1519, Baumgartenstraße 50 (EG),
eMail: gisela.meffert(at)kreis-badkreuznach.de
Verbandsgemeinden Bad Kreuznach und Bad Münster a.St. - Ebernburg,
Verbandsgemeinde Rüdesheim (Buchstabe A – B) sowie
Verbandsgemeinde Bad Sobernheim (Buchstabe A – D) :
Frau Heldmann, Telefon: 0671 / 803-1516, Baumgartenstraße 50 (EG),
eMail: nicole.heldmann(at)kreis-badkreuznach.de
Verbandsgemeinde Bad Sobernheim (Buchstabe E – Z) :
Herr Mannert, Telefon: 0671 / 803-1514, Baumgartenstraße 50 (EG),
eMail: georg.mannert(at)kreis-badkreuznach.de
Verbandsgemeinde Rüdesheim (Buchstabe C – Z) :
Frau Schappert, Telefon: 0671 / 803-1517, Baumgartenstraße 50 (EG),
eMail: regina.schappert(at)kreis-badkreuznach.de